Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wallner Werbung GmbH & Co. KG
Rieder im Feld 4, 84137 Vilsbiburg
E-Mail: info@wallner-werbung.de
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“)
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
1 Geltungsbereich, Unternehmerklausel
1.1 Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers im Bereich Werbung, Agenturleistungen, Gestaltung, Produktion, Druckabwicklung, Werbetechnik, Montage, Folierung, Digital- und Onlineleistungen, Hosting, Wartung sowie Marketing- und Beratungsleistungen.
1.2 Der Auftragnehmer schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Der Kunde bestätigt bei Vertragsschluss, als Unternehmer zu handeln. Etwaige Nachteile oder Mehrkosten, die daraus entstehen, dass der Kunde entgegen dieser Bestätigung als Verbraucher handelt, trägt der Kunde, soweit gesetzlich zulässig.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.
1.4 Individuelle Vereinbarungen (z. B. Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Projekt- oder Folierungsvereinbarung) gehen diesen AGB im Widerspruchsfall vor.
2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer erbringt insbesondere – jedoch nicht ausschließlich – folgende Leistungen:
- Agentur-, Beratungs- und Kreativleistungen (Konzeption, Gestaltung, Content, Kampagnen, digitale Medien),
- Gestaltung und Produktion von Print- und Werbemitteln,
- Werbetechnik (z. B. Schilder, Leitsysteme, Lichtwerbung, Beschriftungen),
- Folienarbeiten und Montagen (u. a. auf Glas, Möbeln, Fahrzeugen, Fassaden, Fußböden, Objekten, Wänden, Aufstellern),
- Web-/Shop-Erstellung, Wartung, Hosting,
- SEO/SEA und weitere Online- und Offline-Marketingmaßnahmen.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, einem Lasten-/Pflichtenheft oder einer sonstigen Individualvereinbarung.
2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer bleibt alleiniger Vertragspartner des Kunden.
3 Folierungsarbeiten – Vorrang einer Folierungsvereinbarung
3.1 Für Folierungsarbeiten auf Fahrzeugen (z. B. Teil- und Vollfolierungen, Car-Wrapping, Beschriftungen) sowie auf Gebäuden (z. B. Fassaden-, Glas- und Schaufensterfolierungen) gilt zusätzlich zu diesen AGB eine gesonderte Folierungsvereinbarung des Auftragnehmers.
3.2 Die Folierungsvereinbarung regelt insbesondere technische Rahmenbedingungen, Untergrundvoraussetzungen, Haftung für Untergründe, Pflege- und Gewährleistungsbedingungen, Standzeiten sowie besondere Hinweise zu Fahrzeugen und Baukörpern.
3.3 Im Falle widersprüchlicher Regelungen gehen für Folierungsarbeiten die Bestimmungen der Folierungsvereinbarung diesen AGB vor.
4 Vertragsschluss, Angebote, Freigaben
4.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
4.2 Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmige Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
4.3 Soweit der Kunde Freigaben zu erteilen hat (z. B. Layout-, Druck-, Farb-, Text-, Motiv-, Anzeigen- oder Produktionsfreigaben), erfolgen Leistungen – insbesondere Produktion, Druck, Programmierung, Schaltung oder Montage – erst nach Freigabe, sofern nichts anderes vereinbart ist.
5 Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Unterlagen, Inhalte, Zugänge und Freigaben vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
5.2 Vom Kunden bereitgestellte Inhalte (Texte, Bilder, Logos, Marken, Claims etc.) müssen frei von Rechten Dritter sein bzw. der Kunde muss über die erforderlichen Nutzungs- und Lizenzrechte verfügen. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer rechtswidrigen Nutzung dieser Inhalte resultieren.
5.3 Verzögerungen und Mehrkosten aufgrund verspäteter oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden gehen zulasten des Kunden. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
6 Leistungsfristen, Termine, höhere Gewalt
6.1 Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform als verbindlich bestätigt wurden.
6.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen frühestens, wenn
- alle für die Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen vollständig vorliegen,
- vom Kunden zu erbringende Mitwirkungshandlungen erfolgt sind und
- vereinbarte Anzahlungen beim Auftragnehmer eingegangen sind.
6.3 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, nicht vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände (z. B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Streik, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Vorlieferanten, Transport- oder Energieengpässe) verlängern Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs sind insoweit ausgeschlossen.
6.4 Dauern Ereignisse nach Ziffer 6.3 länger als drei (3) Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen; weitergehende Ansprüche wegen der Störung bestehen nicht.
Teil 2 – Print, Werbetechnik, Produktion und Montage
7 Gestaltung, Korrekturen, Daten
7.1 Gegenstand können u. a. die Gestaltung und/oder Produktion von Bannern, Plakaten, Schildern, Fahrzeug- und Schaufensterbeklebungen, Foliengrafiken, Flyern, Roll-Ups, Textilien, Leitsystemen, Lichtwerbung und sonstigen Werbemitteln sein.
7.2 Der Kunde hat Anspruch auf die im Angebot definierte Anzahl an Korrekturschleifen (regelmäßig zwei (2)). Weitere Änderungen werden nach den jeweils gültigen Stundensätzen bzw. vereinbarten Pauschalen gesondert vergütet.
7.3 Sofern nicht anders vereinbart, schuldet der Auftragnehmer die Übergabe einer druckfähigen Datei (z. B. PDF, JPG, PNG). Ein Anspruch auf offene/bearbeitbare Dateien (z. B. InDesign-, Illustrator-, Photoshop-, Layout- oder Rohdaten-Dateien) besteht nicht.
7.4 Vom Auftragnehmer erstellte Konzeptionsentwürfe, Layouts, Skizzen, Reinzeichnungen, Visualisierungen, Mock-ups und Ansichtsvorlagen sind eigenständige, vergütungspflichtige Leistungen – unabhängig davon, ob es im Anschluss zur Umsetzung/Produktion kommt oder nicht. Soweit im Einzelfall kein gesondertes Honorar vereinbart ist, gilt die übliche Vergütung des Auftragnehmers als vereinbart.
7.5 An sämtlichen in Ziffer 7.4 genannten Entwürfen, Layouts, Skizzen, Reinzeichnungen, Visualisierungen, Mock-ups und Ansichtsvorlagen stehen dem Auftragnehmer die Urheber- und Leistungsschutzrechte zu. Der Kunde erhält hieran – sofern und erst wenn vollständig bezahlt – lediglich die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten Nutzungsrechte. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
7.6 Der Kunde darf die vom Auftragnehmer erstellten Entwürfe und Ansichtsvorlagen nicht an Dritte weitergeben, insbesondere nicht zu dem Zweck, auf dieser Grundlage Vergleichs- oder Konkurrenzangebote einzuholen oder identische/ähnliche Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen. Verstößt der Kunde hiergegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Lizenzgebühr bzw. Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie zu verlangen.
8 Druckabwicklung
8.1 Der Auftragnehmer kann Druckleistungen als Direktgeschäft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung oder als Vermittlungsgeschäft im Namen des Kunden erbringen.
8.2 Im Vermittlungsfall kommt der Vertrag über die Druckleistung unmittelbar zwischen Kunde und Druckdienstleister zustande. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für die Leistungserbringung des Druckdienstleisters.
9 Material-, Farb- und Produktionstoleranzen
9.1 Branchenübliche und technisch unvermeidbare Abweichungen in Farbe, Material, Oberfläche, Format, Verarbeitung, Gewicht oder Beschaffenheit stellen keinen Mangel dar, sofern sie die vertraglich vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
9.2 Bei Druckerzeugnissen und anderen farbigen Reproduktionen sind geringfügige Farbabweichungen insbesondere aufgrund unterschiedlicher Druckverfahren, Substrate, Maschinen, Fertigungschargen oder ICC-Profile üblich und gelten als vertragsgemäß, sofern nicht ausdrücklich verbindliche Farbwerte (z. B. Hausfarben nach HKS/Pantone) und Prüfverfahren vereinbart wurden.
9.3 Bei Serien- und Sammelproduktionen gelten Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu zehn (10) Prozent der bestellten Menge als vertragsgemäß. Abgerechnet wird in diesem Fall die tatsächlich gelieferte Menge.
9.4 Maß- und Formattoleranzen von bis zu ± 2 mm bei Kleinformaten (z. B. Visitenkarten, Flyer) und ± 5 mm bei Großformaten (z. B. Schilder, Platten, Großflächen, Folienzuschnitte) gelten als vertragsgemäß, soweit die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
10 Montagevoraussetzungen und bauseitige Pflichten
10.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Montage vor Ort erfüllt sind. Hierzu gehören insbesondere:
- frei zugängliche Arbeitsbereiche und Zufahrtswege,
- geeignete, tragfähige, saubere und trockene Untergründe,
- das Vorliegen aller erforderlichen Genehmigungen (z. B. Vermieter, Eigentümer, Behörden, Baurecht),
- Bereitstellung von Stromanschlüssen, Gerüsten, Hebe- oder Zugangstechnik, soweit vereinbart oder erforderlich.
10.2 Erweist sich der Untergrund als ungeeignet oder kommen zusätzliche, bei Angebotserstellung nicht erkennbare Arbeiten hinzu (z. B. zusätzliche Unterkonstruktionen, Nacharbeiten am Untergrund), sind diese nach Aufwand gesondert zu vergüten.
10.3 Verzögerungen oder Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass Montage- oder bauseitige Voraussetzungen nicht oder verspätet erfüllt sind, gehen zu Lasten des Kunden. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend.
11 Gefahrübergang, Versand
11.1 Soweit Ware versendet wird, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über, sofern nichts anderes vereinbart ist.
11.2 Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Kunden.
12 Eigentumsvorbehalt
12.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen des Auftragnehmers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum des Auftragnehmers (Vorbehaltsware).
12.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (inkl. Umsatzsteuer), die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
12.3 Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Der Auftragnehmer kann diese Ermächtigung widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird.
12.4 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden, vermischt oder verarbeitet, erwirbt der Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung.
13 Untersuchungs- und Rügepflicht im kaufmännischen Verkehr
13.1 Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, gilt § 377 HGB.
13.2 Der Kunde hat die vom Auftragnehmer gelieferte Ware bzw. das Arbeitsergebnis unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen.
13.3 Offensichtliche Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind dem Auftragnehmer spätestens innerhalb von sieben (7) Kalendertagen nach Ablieferung in Textform anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Entdeckung, in Textform anzuzeigen.
13.4 Unterbleibt eine rechtzeitige Anzeige nach den vorstehenden Absätzen, gilt die Leistung als genehmigt, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
Teil 3 – Texte, Design, Logos, Content
14 Textleistungen / Copywriting
14.1 Der Auftragnehmer erstellt nach Vereinbarung Texte (z. B. Website-Texte, Werbetexte, Pressemeldungen).
14.2 Der Kunde erhält Entwürfe zur Freigabe einschließlich der vereinbarten Korrekturschleifen (regelmäßig zwei). Weitere Änderungen werden gesondert vergütet.
14.3 Erfolgt eine Veröffentlichung durch den Auftragnehmer, geschieht diese erst nach Freigabe des Kunden. Veröffentlicht der Kunde Inhalte eigenständig vor Freigabe, gilt dies als Abnahme.
15 Gestaltung von Grafiken, Layouts, Logos
15.1 Der Auftragnehmer entwickelt Designs anhand der Vorgaben des Kunden.
15.2 Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen (CI, Farben, Inhalte, Anwendungszweck) rechtzeitig bereit.
15.3 Nutzungsrechte werden nach vollständiger Bezahlung gemäß Teil 9 eingeräumt.
Teil 4 – Online, Web/Shop, Wartung, Hosting
16 Allgemeines, Projektarten
16.1 Der Auftragnehmer erstellt und betreut Webseiten, Online-Shops und digitale Anwendungen nach Vereinbarung.
16.2 Projekte können insbesondere agil/iterativ oder klassisch auf Basis eines Lasten- und Pflichtenhefts erfolgen.
17 Agile/iterative Web- und Shoperstellung
17.1 Bei agiler Vorgehensweise definieren die Parteien Leistungsziele in Form eines Backlogs (z. B. Epics, User Stories).
17.2 Abgerechnet wird nach dem vereinbarten Modell (z. B. Zeit-/Aufwand, Sprint-Pauschalen, definierte Pakete).
17.3 Eine Abnahme erfolgt für die jeweils vereinbarten Projektabschnitte oder zum Projektende.
18 Web- und Shoperstellung nach Lasten-/Pflichtenheft
18.1 Grundlage ist das vom Auftragnehmer bestätigte Pflichtenheft.
18.2 Änderungen nach Freigabe des Pflichtenhefts sind als Change Request zu behandeln und gesondert zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
19 Abnahme digitaler Leistungen
19.1 Der Auftragnehmer fordert den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf.
19.2 Die Abnahmefrist beträgt vierzehn (14) Kalendertage ab Abnahmeaufforderung, sofern nicht im Einzelfall eine andere Frist mitgeteilt wird.
19.3 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder keine begründete Mängelanzeige hinsichtlich wesentlicher Mängel, gilt das Werk als abgenommen.
19.4 Die Nutzung, Live-Schaltung oder Veröffentlichung einer Website/eines Shops durch den Kunden gilt ebenfalls als Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel angezeigt wurden.
20 Browser- und Systemkompatibilität
20.1 Der Auftragnehmer schuldet eine funktionsfähige Umsetzung für die zum Zeitpunkt der Beauftragung marktüblichen, aktuellen Versionen gängiger Browser und Endgeräte, soweit nichts anderes vereinbart ist.
20.2 Für veraltete Systeme, nicht mehr unterstützte Browser oder exotische Sonderkonfigurationen besteht keine Leistungspflicht, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.
21 Inhalte, Rechtmäßigkeit
21.1 Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten und Vorgaben verantwortlich.
21.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, eine umfassende Rechtsprüfung vorzunehmen.
22 Wartung und Betreuung
22.1 Wartungsleistungen (z. B. Updates von CMS/Plugins, Sicherheitsprüfungen, Backups, kleinere Inhaltsanpassungen) bedürfen eines gesonderten Wartungsvertrags.
22.2 Ohne Wartungsvertrag besteht keine Pflicht zur Aktualisierung oder Sicherheitsüberwachung der eingesetzten Systeme nach Abnahme.
23 Hosting
23.1 Sofern Hosting-Leistungen vereinbart sind, stellt der Auftragnehmer Speicherplatz und technische Infrastruktur im vereinbarten Umfang bereit – entweder selbst oder über Subunternehmer.
23.2 Der Kunde darf keine rechtswidrigen Inhalte speichern oder verbreiten. Bei begründetem Verdacht auf rechtswidrige Inhalte ist der Auftragnehmer berechtigt, Inhalte vorübergehend zu sperren, bis die Rechtslage geklärt ist.
23.3 Soweit erforderlich, schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Teil 5 – Marketing (SEO, SEA, Werbeanzeigen)
24 Leistungsumfang, Erfolgsschuld
24.1 Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte Durchführung der vereinbarten Maßnahmen (z. B. SEO-Optimierungen, Kampagnensetup, Anzeigenschaltung), jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. bestimmte Rankings, Umsätze oder Leads), sofern nicht ausdrücklich schriftlich garantiert.
24.2 Der Kunde ist für die rechtliche Zulässigkeit von Keywords, Motiven, Texten, Zielseiteninhalten und Werbeaussagen verantwortlich.
24.3 Mediabudgets und Schaltkosten (z. B. bei Google, Meta oder anderen Plattformen) trägt – sofern nicht anders vereinbart – der Kunde.
Teil 6 – Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI)
25 KI-gestützte Leistungserbringung
25.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur effizienten Leistungserbringung KI-Tools einzusetzen, insbesondere zur Ideenfindung, Entwurfserstellung, Text-, Bild- oder Layoutvarianten, Automatisierung von Routinetätigkeiten oder Unterstützung technischer Prozesse.
25.2 Der Auftragnehmer sorgt für eine angemessene menschliche Prüfung der final an den Kunden übergebenen Arbeitsergebnisse, soweit Art und Umfang der Leistung dies erfordern.
25.3 Soweit vereinbart, überträgt der Auftragnehmer dem Kunden Nutzungsrechte an KI-gestützten Arbeitsergebnissen nach Maßgabe dieser AGB. Eine Garantie für absolute Einzigartigkeit oder die vollständige Freiheit von Rechten Dritter kann bei KI-gestützten Inhalten nicht übernommen werden.
25.4 Der Kunde ist verpflichtet, Arbeitsergebnisse vor besonders sensiblen Einsätzen (z. B. Markenanmeldung, großflächige Kampagnen mit hohem rechtlichem Risiko) eigenverantwortlich rechtlich prüfen zu lassen.
Teil 7 – Vergütung, Abrechnung, Zahlungsverzug
26 Preise und Vergütung
26.1 Die Vergütung für die Leistungen des Auftragnehmers wird individuell vereinbart und ergibt sich in der Regel aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
26.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist die Vergütung nach Leistung der Dienste fällig. Bei zeitabschnittsbezogener Vergütung ist sie nach Ablauf der jeweiligen Zeitabschnitte zu zahlen (§ 614 BGB).
26.3 Bei aufwandsbezogener Abrechnung ist der Auftragnehmer berechtigt, die erbrachten Leistungen regelmäßig, in der Regel monatlich, abzurechnen.
26.4 Rechnungen werden in Textform (insbesondere per E-Mail als PDF) übermittelt und sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
26.5 Der Auftragnehmer kann angemessene Vorschüsse/Abschlagszahlungen verlangen, insbesondere bei Materialeinsatz, Sonderanfertigungen oder längeren Projekten.
27 Aufrechnung und Zurückbehaltung
27.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen Forderungen des Auftragnehmers aufrechnen.
27.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
27.3 Die Ausübung von Leistungsverweigerungsrechten wegen geringfügiger Mängel ist ausgeschlossen.
Teil 8 – Abnahme, Gewährleistung, Haftung
28 Abnahme bei Werkleistungen
28.1 Soweit eine Werkleistung vereinbart wurde (z. B. Web-/Shop-Erstellung, individuelle Design- oder Produktionsleistungen), gilt die Abnahme nach Maßgabe dieser AGB.
28.2 Der Auftragnehmer fordert den Kunden nach Fertigstellung zur Abnahme auf. Die Abnahmefrist beträgt grundsätzlich vierzehn (14) Kalendertage ab Abnahmeaufforderung, sofern nicht im Einzelfall eine andere Frist mitgeteilt wird.
28.3 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Abnahme oder keine begründete Mängelanzeige hinsichtlich wesentlicher Mängel, gilt das Werk als abgenommen.
28.4 Die Nutzung, Live-Schaltung oder Veröffentlichung eines Werkes durch den Kunden gilt ebenfalls als Abnahme, sofern keine wesentlichen Mängel angezeigt wurden.
29 Mängelgewährleistung
29.1 Unwesentliche Mängel begründen keine Mängelansprüche.
29.2 Die Wahl der Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) liegt beim Auftragnehmer.
29.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, soweit gesetzlich zulässig. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit sowie Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
30 Haftung
30.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, sowie bei zwingender gesetzlicher Haftung (z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz).
30.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
30.3 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertretern des Auftragnehmers.
31 Freistellung
31.1 Der Kunde stellt den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Verstößen des Kunden gegen diese AGB oder gegen geltendes Recht gegenüber dem Auftragnehmer geltend gemacht werden, insbesondere bei Nutzung kundenseitig bereitgestellter Inhalte, Daten, Marken oder unzulässiger Werbeaussagen.
Teil 9 – Nutzungsrechte, Referenzen
32 Rechteeinräumung
32.1 An sämtlichen vom Auftragnehmer geschaffenen Arbeitsergebnissen – insbesondere an Entwürfen, Layouts, Skizzen, Reinzeichnungen, Grafiken, Logos, Fotos, Texten, Illustrationen, Konzepten, Präsentationen, KI-gestützten Inhalten, Programmcode, Templates und sonstigen Leistungen – stehen dem Auftragnehmer die Urheber- und Leistungsschutzrechte bzw. entsprechenden Schutzrechte zu.
32.2 Mit vollständiger Bezahlung der jeweils vereinbarten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Kunden – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den jeweiligen Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck ein.
32.3 Soweit der Nutzungszweck nicht ausdrücklich näher bestimmt ist, umfasst das Nutzungsrecht die Verwendung des jeweiligen Arbeitsergebnisses für die im Vertrag bezeichneten Medien, Produkte und Kampagnen. Eine Nutzung in weiteren oder neuen Medien, auf zusätzlichen Produkten, in weiteren Kampagnen oder durch Dritte bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung und zusätzlichen Vergütung.
32.4 Nicht realisierte Entwürfe, verworfene Versionen, Präsentationslayouts, Konzeptskizzen und Pitch-Unterlagen dürfen vom Kunden nicht genutzt und nicht Dritten zur Nutzung oder Weiterentwicklung überlassen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob hierfür ein gesondertes Entwurfs- oder Präsentationshonorar gezahlt wurde, solange keine abweichende schriftliche Vereinbarung über die Rechteeinräumung getroffen wurde.
32.5 Sollen dem Kunden exklusive Nutzungsrechte, umfassendere Rechte (z. B. zur Bearbeitung, Unterlizenzierung) oder eine vollständige Rechteübertragung eingeräumt werden, bedarf dies einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.
32.6 Rechte an verwendeten Drittmaterialien (z. B. Stockfotos, Schriftarten, Plugins, Templates) werden nur im Umfang der jeweiligen Lizenzbedingungen eingeräumt. Soweit der Erwerb zusätzlicher oder erweiterter Lizenzen erforderlich ist, trägt dies der Kunde, sofern nichts anderes vereinbart ist.
33 Eigenwerbung / Referenzen
33.1 Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer, das Projekt in angemessener Weise als Referenz zu nennen und darzustellen (z. B. auf der Website, in Social Media, Präsentationen, Drucksachen), sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Kunden entgegenstehen.
33.2 Der Auftragnehmer darf seinen Namen/seine Marke in angemessener Weise im Footer und/oder Impressum der von ihm erstellten Websites platzieren, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Teil 10 – Vertraulichkeit und Datenschutz
34 Vertraulichkeit
34.1 Der Auftragnehmer behandelt alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen und Unterlagen des Kunden vertraulich und verpflichtet auch seine Mitarbeiter und eingesetzten Dritten zur Vertraulichkeit.
34.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer des Vertrages hinaus, soweit dem nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
35 Datenschutz
35.1 Der Auftragnehmer beachtet bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
35.2 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien – sofern erforderlich – eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
Teil 11 – Vertragsdauer und Kündigung (Dauerschuldverhältnisse)
36 Laufzeit, Kündigung
36.1 Bestehen zwischen den Parteien Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungsverträge, laufende Marketingbetreuung, Hosting), so ergeben sich Vertragsdauer und Kündigungsfristen aus den jeweiligen Einzelverträgen.
36.2 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung nachhaltig gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
Teil 12 – Änderung dieser AGB (nur Dauerverträge)
37 AGB-Änderungen
37.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB für bestehende Dauerschuldverhältnisse aus sachlich gerechtfertigten Gründen (z. B. Änderungen der Gesetzeslage, Rechtsprechung, technischen Rahmenbedingungen oder Unternehmensstruktur) anzupassen.
37.2 AGB-Änderungen werden dem Kunden in Textform mitgeteilt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb der in der Änderungsmitteilung genannten Frist, die mindestens vier (4) Wochen betragen soll, in Textform widerspricht. Auf dieses Widerspruchsrecht und die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs wird der Auftragnehmer in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen.
37.3 Für Einzelaufträge/Einmalprojekte finden AGB-Änderungen keine Anwendung, es sei denn, sie werden ausdrücklich individuell vereinbart.
Teil 13 – Schlussbestimmungen
38 Rechtswahl, Gerichtsstand
38.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
38.2 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers. Zwingende ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
39 Salvatorische Klausel
39.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, soweit gesetzlich zulässig.
Hinweis zur Folierungsvereinbarung: Für Fahrzeug- und Gebäude-Folierungen gilt ergänzend die separate Folierungsvereinbarung des Auftragnehmers. Im Konfliktfall hat diese für Folierungsarbeiten Vorrang.
Stand: Juni 2023
Folierungsvereinbarung Wallner Werbung GmbH & Co KG CFC StylingStation
Stand 6_2023
Inhaltsverzeichnis
AutoGlasFolie 2
FlachGlasFolien 8
Voll-/Teilverklebung 12
LackSchutzFolie 15
KeramikVersiegelung 20
ScheinwerferFolien 22
WindSchutzScheibenFolien 23
DigitalDruckFolie 24
Beschriftungen 25
1
AutoGlasFolie
Bedingungen für den Zustand des Fahrzeuges vor der Montage
Sowohl das Fahrzeug im Allgemeinen als auch die Scheiben im Besonderen müssen in einem
„sauberen“ Zustand sein. Das bedeutet, das Fahrzeug muss im Innenraum ausgesaugt und die Oberflächen vom Staub befreit sein. Verunreinigungen der Scheiben durch Nikotinablagerungen oder durch Anhaftung von Tierhaaren/-speichel machen eine ordentliche Montage unmöglich und müssen daher entfernt sein. Die Fahrzeugscheiben dürfen vor der Montage in keinem Fall mit Reinigungsmitteln mit Nanoversiegelungsefekt gereinigt worden sein, da diese die Klebkraft erheblich reduzieren. Ebenso muss das Reinigungsmittel ammoniak- und salmiakfrei sein. Des Weiteren sollte das Fahrzeug auch außen sauber (waschanlagenrein) sein. Außerdem müssen neben den zu beklebenden Scheiben selbst, die Rücksitzbank, die Hutablage und der Koferraum frei zugänglich und ausgeräumt sein (keine Rollosysteme, keine Sonnenblenden, keine Kindersitze, keine Hunde- bzw. Gepäcknetze, -haltesysteme, -boxen etc.). Bei Limousinen bei denen die Heckscheibe durch Kopfstützen nur schwer zugänglich ist, müssen diese vorher entfernt worden sein. Aufkleber auf der Innenseite der Fahrzeugscheibe müssen entfernt werden, da nach der Folienmontage eine feine helle Kontur rund um die Aufkleber-Ränder verbleiben kann.
Hinweis: Wenn die „Bedingungen für den Zustand des Fahrzeuges vor der Montage“ nicht vollständig gegeben sind, kann es bei der Montage zu qualitativen Mängeln kommen, die dann von jeglicher Reklamation ausgeschlossen sind.
Bedingungen für die Montageumgebung
geschlossener Raum mit festem und sauberem Boden
möglichst niedriger Staubgehalt in der Luft
keine Kehrarbeiten vor oder während der Montage durchführen
kein Luftzug (z.B. durch ofenstehende Tore oder beim Reinigen durch Druckluft)
Heizungsgebläse sind vor und während der Montage abzustellen
gemäßigte Raumtemperatur (zw. 15°C – 24°C)
keine direkte Sonneneinstrahlung
mind. 1,5m Platz rund um das Fahrzeug
Stromanschluss in der Nähe oder Verlängerungskabel
2
Das Fahrzeug sollte sich mind. 1 Stunde vor dem vereinbarten Montagebeginn sauber, trocken und temperiert in diesem Raum befinden.
Hinweis: Wenn die „Bedingungen für die Montageumgebung“ nicht vollständig gegeben sind, kann es bei der Montage zu qualitativen Mängeln kommen, die dann von jeglicher Reklamation ausgeschlossen sind.
Produkt-Hinweise / Montage-Qualität Optische Veränderung nach thermischer 3D-Vorformung der AutoGlasFolie
Um AutoGlasFolien der Scheibenwölbung (z.B. Heckscheibe) perfekt anzupassen, wird diese vor der eigentlichen Montage durch Zufuhr eines Heißluftstroms (Heißluftfön) in Rollenlaufrichtung geschrumpft. Durch diese 3D-Vorformung entstehen optische Spuren (Wellenbildung) auf der Schutzfolie. Da diese während der Montage komplett entfernt wird, hat dies keinen Einfluss auf ein brillantes Montageergebnis.
Restfeuchtigkeit unter der Folie
Um eine besondere Klarheit bei der Durchsicht und ein perfektes optisches Ergebnis zu erzielen, werden CFC®AutoGlasFolien mit einer speziellen Montageflüssigkeit auf das Glas aufgebracht. Die unmittelbar nach der Montage unter der Folie verbleibende Restflüssigkeit (optisch als
„Wolken“ oder „Schlieren“ beschreibbar) verdunstet bzw. difundiert je nach Witterungsbedingungen innerhalb 4-6 Wochen vollständig aus.
Sie sollten daher, in den ersten 3-5 Tagen nach der Montage, die Fensterheber nicht betätigen, die Heckscheibenheizung nicht einschalten und die Folienoberfläche nicht reinigen!
Bei manchen Fahrzeugtypen muss die Seitenverkleidung entfernt werden. Hier können beim Ausbau Halteclipse brechen, da diese teilweise nur für dein einmaligen Einbau vorgesehen sind. Diese werden durch keine OEM-Clips nach Möglichkeit ersetzt oder neue OEM-Clips bestellt.
OEM-Clips werden nach tatsächlichem Aufwand nachberechnet. Lieferzeit ca. 3-4 Arbeitstage
Helle Bereiche im Punktrasterrand, an Scheibenantennen- und Heizdrähten
Im Laufe des Austrocknungsprozesses der Montageflüssigkeit bilden sich im Punktrasterrand / an Heizdrähten / an Scheibenantennendrähten helle Bereiche aus. Grund dafür sind die im Siebdruckverfahren aufgedruckten Punkte bzw. aufgeklebten Drähte, die je nach Glashersteller eine größere Dicke/Höhe haben als der Kleber der Folie, sodass dieser die Punkte/Drähte nicht vollständig umschließen kann.
Hinweis: Nach dem vollständigen Austrocken der Montageflüssigkeit (4-6 Wochen) kann in diesen Bereichen die Folie mit einem weichen Gegenstand (z.B. mit dem Finger) nochmals angedrückt werden. In der Regel verbleiben dann nur sehr kleine helle Ringe um die Punkte bzw. helle Linien entlang der Drähte (bei Montage durch einen CFC®Montage-Partner in einer CFC®StylingStation® im Service enthalten, sonst gegen Aufpreis erhältlich).
Lichtspalt bei Fahrzeugscheiben mit Gummieinfassung
3
Die Gummieinfassung von Fahrzeugscheiben unterliegt grundsätzlichen Toleranzen. Hinzu kommt, dass sich die Dimension der Gummieinfassung durch äußere Einflüsse (Hitze, Kälte, UV-Strahlung etc.) im Lauf der Zeit weiter verändert. Eine exakte Anpassung der Folie an die jeweilige Dimension des Gummis ist daher nahezu unmöglich.
Des Weiteren gibt es eine gesetzliche Vorgabe des Kraftfahrtbundesamtes in der sog. ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung), die einen Spalt zwischen Folie und Scheibeneinfassung zwingend vorschreibt: „Die Folien dürfen nur bis zur Scheibenhalterung aufgebracht werden. Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folie mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig.“
Hinweis: Mit dem CFC®Folienkorrekturstift (Bestell-Nr.: WZ-HI-174) lassen sich Lichtspalte wirkungsvoll verdecken (gegen Aufpreis erhältlich).
Abstand der Folie zum Rand der Kurbelscheiben bzw. rahmenlosen Scheiben
Grundsätzlich muss ein Abstand (ca. 1-2 mm) zwischen Folie und Scheibenrand verbleiben, damit sich die Folie beim Schließen der Scheibe nicht am Gummi bzw. an den Führungselementen ablösen/aufstellen kann.
Hinweis: Mit der CFC®Filmkantenfeile (Bestell-Nr.: WZ-HI-171) lässt sich die Folie am Scheibenrand exakt abfeilen so dass ein Aufstellen der Folie beim Schließen der Scheibe ausgeschlossen werden kann (gegen Aufpreis erhältlich).
Regenbogenefekt
Unter bestimmtem elektrischem Licht (z. B. Leuchtstofröhren) kann auf der Folienoberfläche ein Regenbogenefekt erkennbar sein. Unter Tageslichtbedingungen ist dieser nicht sichtbar.
Mikrokratzer auf der Folienoberfläche
Durch die mechanische Beanspruchung der Folienoberfläche während der Montage mit dem sog. Montagerakel lassen sich kleinste Mikrokratzer (<0,1mm) nicht vermeiden. Diese sind allerdings nahezu unsichtbar.
Beschädigungen auf der Glasoberfläche
Durch die veränderten Kontrastverhältnisse nach der Folienmontage, werden bereits vorhandene kleine Beschädigungen auf der Glasoberfläche (z.B. Kratzer, Löcher, Metallabrieb, Einbrennungen durch Flexfunken etc.) sichtbar.
Einschlüsse unter der Folie
Da AutoGlasFolien nachträglich an Fahrzeugen angebracht werden und hierfür in der Regel keine Reinraumbedingungen zur Verfügung stehen, kann es zu Einschlüssen von Objekten aus der Umgebung unter der Folie kommen. Hierbei ist in der Regel nach der Montage ein heller Bereich rund um den Einschluss zu erkennen, da die Folie aufgrund der noch vorhandenen Restfeuchte an dieser Stelle nicht vollständig am Glas anliegt. Nach vollständigem Austrocknen der Montageflüssigkeit (nach 4 bis 6 Wochen) können viele Objekt- bzw. Lufteinschlüsse durch unseren CFC®Montage-Partner „nachgearbeitet“ werden. Hierbei können gegebenenfalls Objekte in den Kleber „einmassiert“ und Lufteinschlüsse unter der Folie „ausgearbeitet“ werden, so dass diese optisch nicht mehr störend wirken.
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sehr groß (sg) >5.0 mm
groß (g) >2.0 bis <=5.0 mm
mittel (m) >1.0 bis <=2.0 mm
klein (k) >=0.5 bis <=1.0 mm
Hinweis: Sogenannte Mikro-Einschlüsse (kleiner als 0.5mm, bei Fasern Länge kleiner als 2.5mm) können grundsätzlich nicht vermieden werden und gelten daher nicht als Reklamationsgrund! Außerdem sind diese aus einem normalen Betrachtungsabstand, von außen auf das Glas, von ca. 1m nicht als störend zu bewerten.
Klebkraft CFC®AutoGlasFolien weißen je nach Serie eine für Tönungsfolien typische Klebkraft zwischen 550 und 700 N/m auf. Bitte beachten Sie, dass es im absoluten Ausnahmefall während der Montage oder beim Entfernen überklebter Elemente (Heizdrähte, Scheibenantennen, Warn-und Hinweisaufkleber, Vignetten etc.) die eine geringere Klebkraft aufweisen zu unerwünschten Ablösungen kommen kann. Mängel dieser Art sind von jeglicher Reklamation ausgeschlossen.
Pflegehinweise Zur Reinigung der Folienoberfläche empfehlen wir nur sanfte, nicht scheuernde und keine salmiak- oder ammoniakhaltigen Mittel zu verwenden. Wir empfehlen Ihnen zur Reinigung auch unser CFC®Ultra-Micro-Fasertuch (Bestell-Nr.: WZ-RE-095)!
Garantiebestimmungen
Ab dem Kaufdatum gewährt Ihnen CFC®CarFilmComponents®e.K. eine Materialgarantie (siehe jeweiliges technisches Datenblatt) auf Ihre CFC®AutoGlasFolie. Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug in welches die CFC®AutoGlasFolie montiert wurde, innerhalb dieses Zeitraums ununterbrochen in Ihrem Eigentum steht und die Montage fachgerecht bei einem von CFC®CarFilmComponents® autorisierten Montage-Partner vorgenommen wurde. Die Materialgarantie erstreckt sich ausschließlich darauf, dass die Folie keine Mängel durch Ausbleichen, Verfärbung, Rissbildung, Delaminierung, Demetallisierung, Schrumpfung oder Nachlassen der Klebekraft aufweist. Sollten sie aus den angegebenen Gründen schadhaft werden, wird der auf der Rückseite genannte CFC®Montage-Partner die CFC®AutoGlasFolie ohne Berechnung des Materials und des Arbeitsaufwandes ersetzen. Die Garantie ist nicht
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übertragbar CFC®CarFilmComponents®e.K. übernimmt keine Haftung für Mängel, die durch Nichtbeachtung der Pflegehinweise, Unfallschäden, überdurchschnittliche Beanspruchung oder missbräuchliche Verwendung verursacht wurden. CFC®CarFilmComponents®e.K. übernimmt ebenfalls keine Haftung bei Glasbruch, gleichgültig aus welchem Grund und bei Demontage.
Bei einem künftigen behördlichen Zulassungsverbot von AutoGlasFolien im Allgemeinen ist weder die Entfernung noch der Austausch in diese Garantie eingeschlossen. Bei ESG Scheiben mit aufgeklebten oder aufgedampften Leiterbahnen (Heckscheibenheizung / Antennen) kann nach der Demontage von AutoGlasFolien gegebenenfalls die Funktion eingeschränkt oder die Leiterbahnen beschädigt sein. Mängel dieser Art sind grundsätzlich von der Garantie ausgeschlossen. Die Garantie bezieht sich ausschließlich auf die Folienqualität. Ihr CFC®Montage-Partner haftet in vollem Umfang für die Qualität
der Montage. Dieser hat keinerlei Befugnis, die Garantieansprüche im Namen von CFC®CarFilmComponents®e.K. zu verändern oder zu verlängern und ist kein Mitarbeiter oder Vertreter von CFC®CarFilmComponents®e.K., sondern ein rechtlich selbständiges Unternehmen. Ihre gesetzlichen Rechte werden von dieser Garantie nicht eingeschränkt und stehen Ihnen selbstverständlich in vollem Umfang zu.
Die Garantie gilt nur in Verbindung mit den vollständig ausgefüllten Fahrzeug- und Auftragsdaten auf der Garantieurkunde, der Originalrechnung und dem Fahrzeugschein/Personalausweis.
Gesetzliche Bestimmungen
CFC®AutoGlasFolien sind nach den Bestimmungen der ECE-Regelung 43 geprüft und damit in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EU) zulässig. Im Bereich der StVZO in Deutschland gilt als rechtliche Grundlage der Anhang 3 Punkt 9.1.4.1 der vorstehend genannten Regelung.
Montage von AutoGlasFolien an hinteren Heck- und Seitenscheiben: CFC®AutoGlasFolien dürfen nachträglich an der Innenseite von Fahrzeugscheiben aus
Einscheibensicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers nicht von Bedeutung sind, angebracht werden (hintere Heck- und Seitenscheiben ab B-Säule).
Ein beidseitiges Bekleben der Scheibe ist hierbei nicht zulässig.
Die Folien dürfen nur bis zur Scheibenhalterung bzw. Scheibenverklebung aufgebracht werden. Ein Verklemmen bzw. eine Verbindung der Folien mit der Scheibeneinfassung oder der Gummidichtung ist unzulässig. Eine derartige Anbringung ist jedoch zulässig, wenn die Folie im Bereich vor der Scheibenhalterung, Scheibeneinfassung bzw. Scheibenverklebung durchgängig eingeschnitten ist.
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Die Verwendung an Notausstiegen aus Einscheibensicherheitsglas von Kraftomnibussen ist zulässig.
Die Folie darf nur auf hinteren Heck- und Seitenscheiben von Kraftfahrzeugen angebracht werden, die mit einem zweiten Außenspiegel ausgerüstet sind.
Die Lichtdurchlässigkeit (Folie + Glas) unterliegt auf hinteren Heck- und Seitenscheiben keinen Einschränkungen.
Das ofizielle Zulassungsdokument, die sog. allgemeine Bauartgenehmigung (ABG), ist als Nachweis im Fahrzeug mitzuführen. Es ist nicht erforderlich eine nachträgliche Eintragung in die Fahrzeugpapiere vorzunehmen.
– Die Gesamtfläche aller an der Scheibe befestigen Aufkleber darf 0,1 m² nicht überschreiten. Nach der Folien-Montage sollte auf jeder Fahrzeugscheibe mind. eine der eingelaserten ABG-Zulassungs-Nummern sichtbar sein.
Montage von AutoGlasFolien an vorderen Seitenscheiben:
CFC®AutoGlasFolien dürfen nachträglich an der Innenseite von Fahrzeugscheiben aus Einscheibensicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind (vordere Seitenscheiben zwischen A- und B-Säule) angebracht werden, wenn die Lichtdurchlässigkeit (Folie + Glas) von 70% nicht unterschritten wird. Hierzu ist eine Einzelüberprüfung (nach §21 StVZO) einer anerkannten Prüfstelle erforderlich, die ein ECE-konformes zertifiziertes Lichttransmissionsgerät benutzt.
Serienmäßige Wärmeschutzverglasungen haben je nach Hersteller bereits eine reduzierte Lichtdurchlässigkeit von ca. 75% bis 80%. Die Aussicht auf eine Genehmigung von AutoGlasFolien, die auf vorderen Seitenscheiben angebracht wurden, ist daher nur bei farblosem Glas in Verbindung mit einer extrem hellen AutoGlasFolie gegeben.
Montage von AutoGlasFolien auf der Windschutzscheibe:
Die Lichtdurchlässigkeit an Windschutzscheiben muss mind. 75% betragen. Eine vollflächige Montage von AutoGlasFolien auf Windschutzscheiben ist gemäß StVZO nicht zulässig.
Montage von AutoGlasFolien auf der Windschutzscheibe (Sonnenblendstreifen):
CFC®AutoGlasFolien dürfen laut der Verkehrsblattverlautbarung Nr. 218 vom 2. Oktober 1986 auf Windschutzscheiben im nicht sichtrelevanten Bereich montiert werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
Es darf nicht mehr als ¼ der Scheibenfläche beklebt sein.
Die Scheibeneinfassung muss von Aufklebern frei bleiben.
Die nach §35b Abs. 2 Satz 1 geforderte freie Sicht muss gewährleistet sein.
Bitte beachten Sie stets die landesspezifischen Zulassungsbedingungen von AutoGlasFolien.
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FlachGlasFolien
Montageumgebung / -zeit
Je nach Lage der zu beklebenden Scheiben, müssen Hilfsmittel, wie z.B. Hebebühnen eingesetzt werden. Für die Montagequalität ist der Einsatz oft unumgänglich. Die Kosten hierfür werden nach Aufwand weiterberechnet.
Für ein optimales Ergebnis zu erreichen, müssen die natürlichen Begebenheiten ebenfalls berücksichtigt werden. So sollten die Temperaturen während und bis 24 Stunden nach der Montage nicht unter 5 Grad Celsius fallen. Bei einer Außenmontage ist ein möglichst windstiller Tag zu wählen, um Staubeinschlüsse weitestgehend zu vermeiden.
Bitte haben Sie daher Verständnis, dass unter Umständen Montagetermine auch kurzfristig verschoben werden müssen, sowie zusätzlich Anfahrten in Kauf genommen werden müssen um ein Bestmögliches Ergebnis zu erzielen.
Oberflächenbeschafenheit der Scheiben
Bitte beachten Sie, dass auf speziell beschichteten Glasscheiben (z.B. wasser- und schmutzabweisend) die Haftkraft des Folienklebers verringert sein kann und es möglicherweise zu Ablösungen kommt. Da diese Beschichtungen optisch nicht zu erkennen sind, sind wir darauf angewiesen vor Auftragserteilung dazu eine Information von Ihnen zu erhalten. Andernfalls gehen wir von unbeschichteten Scheiben aus. Sollten die Scheiben beschichtet sein und wir erhalten keine schriftliche Information, wird keine Gewährleistung übernommen.
Produkt-Hinweise / Montage-Qualität Restfeuchtigkeit unter der Folie
Installierte Folien benötigen eine gewisse Zeit, um die volle Kleberwirkung zu erreichen, da die Folien nass aufgebracht werden. Die überschüssige Montageflüssigkeit wird ausgerakelt, dabei ist es unvermeidbar, dass ein Rest Feuchtigkeit zwischen Glas und Folie verbleibt. Den Zeitraum, welchen die Folie braucht, um vollständig auszutrocknen, bezeichnet man als
„Kleberaustrocknungszeit“. Die Kleberwirkung nimmt während dieser Zeit zu. Die Dauer der Austrocknungszeit richtet sich nach der Dicke der eingesetzten Folie und nach der verwendeten Metallisierung. Spezialfolien mit einer besonderen Oberflächenbeschichtung können eine deutlich längere Austrocknungszeit haben. Die Austrocknungsdauer ist stark von den klimatischen Bedingungen und der Jahreszeit abhängig. Eine Begutachtung der optischen Qualität kann vor Ablauf der Austrocknungszeit durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass
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während der Austrocknungszeit kleine Wasserblasen sowie Verzerrungen oder Eintrübungen (Wolken) hervorgerufen durch das Wasser normal sind und keinen Mangel darstellen.
Folgende Tabelle enthält Angaben zu typischen Austrocknungszeiten unterschiedlicher Folien:
Abstand der Folie zum Rand des Fensterrahmens
Die Folie weist üblicherweise einen Abstand von 1 – 6 mm zum Rahmen oder zur Dichtung des Fensters auf, damit das Wasser ausgerakelt werden kann und damit die Folie nicht durch die Dichtung der Scheibe angehoben, bzw. abgelöst wird.
Ein Spalt von bis zu 7 mm ist bei den dickeren (> 7 Mil) Sicherheitsfolien akzeptabel. Kombinationsfolien von Sonnenschutz- und Sicherheitsfolien fallen ebenfalls darunter. Ein störender Lichtstreifen kann mit einem Spezialsilikon nach der Austrocknungszeit abgedeckt werden.
Große Glasflächen
Bei großen Glasflächen, deren Länge, bzw. Breite die maximale Breite der Folie überschreiten, ist es notwendig, zwei oder mehrere Folienbahnen zu verwenden. Die Linie, an der die Folien zusammentrefen, wird nicht als Mangel angesehen. Die Stoßkante kann horizontal oder vertikal verlaufen. Eine vertikale Stoßnaht ist allerdings wegen der besseren Wasserableitung zu bevorzugen. Der Spalt zwischen den Folienbahnen sollte zwischen 0,1 und 1,0 mm sein. Die Folie kann auch überlappend (nur möglich bis 4 Mil.) oder mit einem Teppichschnitt angebracht werden.
Mikrokratzer auf der Folienoberfläche
Durch die mechanische Beanspruchung der Folienoberfläche während der Montage mit dem sog. Montagerakel lassen sich kleinste Mikrokratzer (<0,1mm) nicht vermeiden. Diese sind allerdings nahezu unsichtbar und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Beschädigungen auf der Glasoberfläche
Durch die veränderten Kontrastverhältnisse nach der Folienmontage, werden bereits vorhandene kleine Beschädigungen auf der Glasoberfläche (z.B. Kratzer, Löcher, Metallabrieb, Einbrennungen durch Flexfunken etc.) sichtbar.
Einschlüsse unter der Folie
Da FlachGlasFolien nachträglich an Gebäudefenstern angebracht werden und dies nicht unter Reinraumbedingungen erfolgen kann, sind Objekteinschlüssen aus der Umgebung nicht vermeidbar. Hierbei ist in der Regel nach der Montage ein heller Bereich rund um den Einschluss zu erkennen, da die Folie aufgrund der noch vorhandenen Restfeuchte an dieser Stelle nicht vollständig am Glas anliegt. Nach vollständigem Austrocknen der Montageflüssigkeit (siehe Restflüssigkeit unter der Folie) können viele Objekt- bzw. Lufteinschlüsse durch unseren
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CFC®Montage-Partner „nachgearbeitet“ werden. Hierbei können gegebenenfalls Objekte in den Kleber „einmassiert“ und Lufteinschlüsse unter der Folie „ausgearbeitet“ werden, so dass diese optisch nicht mehr störend wirken.
Qualitätsbewertung/-prüfung Zur Begutachtung.- bzw. Abnahme sollten die beschichteten Glasflächen von Innen, aus einem 90 Grad Winkel und einem Abstand von mindestens 3 Metern beurteilt werden. Die Begutachtung sollte bei Tageslicht, aber nicht in direktem Sonnenlicht stattfinden und den normalen Sichtbereich mit Ausnahme eines 5cm breiten Bereiches rundum den Scheibenrand umfassen.
Eine Folienmontage gilt als zufriedenstellend, wenn keiner der folgenden Punkte aus der genannten Entfernung von 3m nicht als störend zu bewerten sind: Schmutzpartikel, Haare und Fasern, Gel Spots, Fingerabdrücke, Luftblasen, Eintrübungen durch Wasser (Wolken), Rillen und Kratzer, Verzerrungen, Falten, Randablösungen, sowie Knicke und Risse. (ein Auftreten während der Austrocknungszeit wird dabei nicht bewertet.) Begutachtungen können einen Tag nach der Folienmontage durchgeführt werden. Aufälligkeiten sollten unter oben beschriebenen Lichtverhältnissen untersucht werden.
In dem oben genannten 5cm breiten Bereich rundum den Scheibenrand wird eine kleine Anzahl von Objekteinschlüssen als akzeptabel betrachtet, da es hier je nach Beschafenheit des Fensterrahmens bzw. der Fensterdichtung zu Einschwämmungen von Objekten/Partikeln kommen kann.
Versiegelung der Folienränder
Folienränder von FlachGlasFolien die von außen auf schrägstehende Glasscheiben appliziert werden sollten grundsätzlich versiegelt werden, um das Eindringen von Stauwasser zu vermeiden. Hierzu verwenden wir neutral vernetzendes Silikon. Diese Versiegelung wird auch für Stoßnähte empfohlen.
Verwendungshinweis
Schlagschatten FlachGlasFolien mit Hitzeschutzfunktion reflektieren einen Teil der Wärmeenergie, einen anderen Teil absorbieren sie. Durch diese teilweise Absorption der Wärmeenergie erwärmt sich das Glas. Daher ist unbedingt darauf zu achten das die Scheiben nicht partiell beschattet werden (z.B. durch Schilder, außenliegende Beschattungssysteme wie Fensterrollos-/ Jalousien, aufgeklebte Fenstersprossen etc.), da es durch eine unterschiedliche Erwärmung des Glases, zu thermischen Brüchen kommen kann.
Reflexion
Hitzeschutzfolien mit einem höheren Reflexionsgrad, können v.a. wenn sie auf einem negativ gewölbtem (konkav) Glas/Untergrund montiert sind, zu Schäden an angestrahlten Objekten führen. Durch diesen sogenannten „Brennglas-Efekt“ kann es zu Deformierungen oder Verbrennungsschäden kommen.
Pflegehinweise
Die Folie kann mit handelsüblichem Glasreiniger oder Wasser gereinigt werden. Verwenden Sie keine aceton-, keton- oder ammoniakhaltige, sowie ätzende oder scheuernde Mittel.
Verwenden Sie keine kratzenden Schwämme oder Bürsten.
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Alle zur Reinigung notwendigen Werkzeuge sollten sauber und funktionstüchtig sein.
Spülen Sie die Seifenlösung und den gelösten Schmutz mit klarem Wasser ab.
Reinigung mindestens 2× pro Jahr (innen/außen, je nach Verschmutzung auch häufiger).
Vogelkot ist sofort zu entfernen, da er die Oberfläche angreifen und dauerhaft Flecken/Schäden verursachen kann.
Zum Trocknen der Scheibe ziehen Sie das Wasser mit einer weichen Gummilippe ab.
Sollten Schmutzreste auf der Folie verbleiben, so reinigen Sie diese vorsichtig mit Seifenlösung und einem weichen Tuch oder einem Schwamm. – Falls Dampfstrahler zur Reinigung genutzt werden, achten Sie darauf, diese auf niedriger und niemals auf höchster Stärke zu verwenden.
Sollten Sie einen Reinigungsservice in Anspruch nehmen, informieren Sie diesen bitte über die Folie sowie diese Reinigungshinweise.
Reinigung erst nach vollständiger Austrocknung vornehmen (bis zu 30 Tage).
Garantiebestimmungen
Alle Informationen zu Garantien und Gewährleistungen finden Sie auf dem jeweils aktuellen Datenblatt.
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Voll-/Teilverklebung
Zustand des Fahrzeuges
Vorbereitung des Untergrundes durch den Kunden
Basis einer Fahrzeugvoll-/teilverklebung bzw. einer Beschriftung ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeuges. In textilen Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (KEINE Polituren/Wachse). Große und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecke, Insektenrückstände u.ä. sind vom Kunden zu entfernen. Der Lack muss vollständig von Wachsen befreit sein.
Ist das Fahrzeug ungenügend gereinigt, können zusätzliche Reinigungskosten anfallen (sehen Sie dazu den Punkt Zusatzkosten) bzw. kann die Montagedienstleistung abgelehnt werden.
Hinweis: Ist der Untergrund nicht wie beschrieben vorbereitet, so kann es bei der Montage zu qualitativen Mängeln kommen, die dann von jeglicher Reklamation ausgeschlossen sind.
Vorschäden am Lack/Nachlackierung
Bereits vorhandene tiefere Steinschläge sind mit einer Vollverklebungsfolie (Beschriftungsfolie) aufgrund der minimalen Stärke nicht zu überdecken. Evtl. können dickere Folien, z.B. strukturierte Folien kleine Lackschäden überdecken. Beachten Sie, dass beschädigter (Klar-
)Lack beim Entfernen der Folie sich in seltenen Fällen teilweise ablösen kann. Auch an nachlackierten/nicht mit Originallack versehenen Stellen, kann es zu Ablösungen kommen, wofür wir keine Gewährleistung übernehmen. In der Automobilindustrie werden serienmäßig Fahrzeuge gefertigt, deren Lackierung mindestens einen Gitterschnittkennwert GT1 (DIN 53151) aufweisen. Dieser Wert sagt etwas über die Festigkeit des Lackes auf dem Untergrund aus.
Keine der CFC®Folien hat eine Klebkraft, die diesen Wert übersteigt.
Der Lack darf keine Roststellen haben, da sich der Vorgang unter der Folie fortsetzen kann. Derartige Schäden sollten von einem Fachbetrieb behoben werden. Beachten Sie anschließend, dass Lack mindestens drei bis vier Wochen aushärten muss (bitte mit Lackierer abklären) bevor eine Folie bedenkenlos aufgeklebt werden kann.
Produkt-Hinweise / Montage-Qualität Haltbarkeit der Folie
Die Haltbarkeit ist u.a. abhängig von der Beschafenheit des Untergrundes auf dem sie verklebt wird, der verwendeten Folienart, der Witterung, der Pflege, der Beanspruchung und der
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Ausrichtung der verklebten Folie (Horizontal oder Vertikal). Der Anwendungszeitraum der Folien kann im entsprechenden Datenblatt (https://www.cfc.de/service/downloads/technische-daten-garantien) eingesehen werden. Ab dem Zeitpunkt der Montage wird die Folie durch den Verlust von sog. Weichmacher nach und nach spröder. Wir raten die Folie nach Ablauf des Anwendungszeitraumes zu entfernen. Eine verkürzte Haltbarkeit kommt auch bei überlackierten Kunststofteilen häufig vor. Nicht lackierte, raue Kunststofteile können nicht beklebt werden.
Grundsätzlich sollte nach einer (Neu-) Lackierung die Freigabe durch den Lackiermeister erfolgen, wann darauf foliert werden darf. Dafür trägt der Kunde die Verantwortung.
Chrom- und Zierleistenfolierung – Folie an anstehenden Gummileisten
Gummi- und Kunststofteile verlieren mit zunehmendem Alter an Elastizität und können spröde werden. Dadurch ist eine vollflächige und gleichmäßige Folienhaftung in diesen Bereichen konstruktionsbedingt nicht möglich. Folienkanten, die an Gummiteilen anliegen, können sich durch Fahrzeugbewegungen verschieben oder teilweise ablösen. Der Übergang zwischen Leiste und Gummi variiert je nach Fahrzeugmodell. Dies stellt keinen Mangel dar.
Staub/Luftbläschen
In manchen Fällen lässt es sich nicht vermeiden, dass bei der Montage kleine Staubpartikel zwischen Folie und Lack eingeschlossen werden. Durch die Kaltfließeigenschaft des Klebers, werden diese aber innerhalb zwei Wochen nach der Verklebung, vom Kleber umflossen und in die Kleberschicht eingebunden. Die Einschlüsse verschwinden fast gänzlich. Eventuell entstandene Luftbläschen difundieren durch die Folie und verschwinden je nach Außentemperatur innerhalb 2 bis 6 Wochen.
Demontage von Teilen
Sofern es sich für ein gutes Ergebnis nicht vermeiden lässt, müssen einzelne Teile demontiert werden (z.B. Seitenblinker, Türgrife). Abhängig vom Wunsch des Kunden, kann auch eine umfangreichere Demontage von Fahrzeugteilen notwendig werden, für die die Kompetenz einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt notwendig ist. Die dadurch entstehenden Kosten werden von CFC® entsprechend in Rechnung gestellt.
Kritische Stellen
Optisch kann eine sehr gute Folierung eines Fahrzeuges kaum von einer Lackierung unterschieden werden, wird aber nie mit einer Lackierung gleichzusetzen sein! In manchen Fällen, bei extremen 3D-Rundungen tritt eine Faltenbildung auf, die aber weitestgehend eingearbeitet werden. Sie sind aber nicht immer vermeidbar und stellen keine Mängel dar. An starken Wölbungen oder schwer zu bearbeitbaren Stellen (z.B. Türgrife, Spiegel, Spoiler, Frontschürzen) kann die Montage nicht aus einem Folienstück erfolgen. Um eine Überdehnung und damit das Ablösen der Folie zu vermeiden wird mit Einlegern gearbeitet. Die Überlappungen werden, wenn möglich, im nicht sichtrelevanten Bereich durchgeführt. Auch Beklebungen von Flächen, die die Folienbreite übersteigen, können eine Überlappung erforderlich machen.
Was und wie wird foliert
Eine Vollverklebung umfasst die Beschichtung aller von außen sichtbaren lackierten Flächen bei vollständig geschlossenem Fahrzeug. Das Bekleben von z.B. Türeinstiegen gehört nicht zu einer Standard-Vollverklebung. Bei “ungünstigen“ Grundfarben und/oder starkem Kontrast zwischen Lack und Folienfarbe ist es unvermeidbar, dass an schwer bis gar nicht zugänglichen Stellen
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(z.B. in Karosserie-Zwischenräumen, unterhalb von Dichtungen, etc.) und bei komplexen Fahrzeugteilen (z.B. Türscharniere) der Lack auch nach der Folierung zu sehen ist.
Unterschiedliche Karosserieteile dürfen nicht mit der Folie verbunden werden. Daher werden
z.B. PDC-Elemente in Stoßfängern freigeschnitten. Schnitte werden möglichst gerade durchgeführt.
Soweit möglich wird die Folie unter Dichtungen gelegt aber nur sofern dies nicht auf Dauer die Folie beeinträchtigt. In diesem Fall muss ein Sicherheitsabstand von ca. 1 mm zur Dichtung eingehalten werden.
Es ist zulässig Anbauteile aus mehreren Folienstücken zu folieren. Die Überlappungen werden möglichst auf der Lichtkante geführt, um das beste optische Ergebnis zu erzielen.
Bedingungen für die Montageumgebung (bei vor Ort Montagen)
geschlossener Raum mit festem und sauberem Boden
möglichst niedriger Staubgehalt in der Luft
keine Kehrarbeiten vor oder während der Montage durchführen
kein Luftzug (z.B. durch ofen stehende Tore oder beim Reinigen durch Druckluft)
etwaige Heizungsgebläse sind vor und während der Montage abzustellen
gemäßigte Raumtemperatur (zw. 15°C – 25°C)
keine direkte Sonneneinstrahlung
das Fahrzeug muss komplett trocken sein, da sonst Flüssigkeit aus den Spalten austritt und in die Kleberstruktur unter der Folie läuft (verminderte Haftkraft)
Anbauteile, die die Montage beeinträchtigen wie z.B. Fahrradhalter müssen abgebaut werden
Das Fahrzeug sollte sich mind. 1 Stunde vor Montagebeginn sauber, trocken und temperiert in diesem Raum befinden. Im besten Fall wird das Fahrzeug gewaschen am Vorabend an den Montageplatz gefahren.
Nachbesserung – Farbabweichung
Folien können von Charge zu Charge leichte Farbabweichungen aufweisen. Je größer der Metallic-Efekt, desto größer können auch die Unterschiede in der Folie sein. Dies liegt an der Ausrichtung der Metallic-Partikel in der Folie. Beachten Sie dies bei Nachbesserungsarbeiten, die z.B. nach Unfällen gemacht werden müssen (in manchen Fällen übernimmt Ihre Versicherung die Kosten für eine komplette Neufolierung). Wir empfehlen deshalb 5 zusätzliche Meter für etwaige Ausbesserungen zu kaufen. Wie auch bei Lack, kann es bei bestimmten Farben (z.B. rot) zu leichten Veränderungen der verklebten Folie durch Witterungseinflüsse kommen. Eine entsprechende Pflege verlangsamt den Verwitterungsprozess. Wir empfehlen eine regelmäßige Handwäsche (helle Farben sollen wöchentlich gereinigt werden). Für hartnäckigen Schmutz eignet sich der CFC Folienreiniger (WZ-RE-200).
Fahrzeugpflege/-reinigung eines folierten Fahrzeugs
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Zum Erhalt einer einwandfreien Oberflächenoptik empfehlen wir, diese regelmäßig zu reinigen. Per Hand oder in der Regel kann auch eine textile Autowaschanlage dafür genutzt werden. Bitte reinigen Sie das Fahrzeug frühestens 2 Wochen nach der Folierung zum ersten Mal. Bei der Verwendung von Hochdruckreinigern muss die Außentemperatur mindestens 5°C betragen.
Außerdem muss ein Mindestabstand der Waschlanzenspitze von 70 cm zur Folie eingehalten werden und der Wasserstrahl darf nicht direkt auf die Folienkanten gerichtet werden.
Neben der regelmäßigen Autowäsche ist die Pflege der Folie mit einem CFC®-Folienreiniger wichtig. Diesen empfehlen wir mindestens 1 x monatlich anzuwenden. Bei sehr hellen Folientypen, insbesondere bei weiß oder weiß matt, muss zur Erhaltung einer brillanten Oberflächenoptik regelmäßig (min. 1 x wöchentlich) die Folie unter Hinzunahme eines CFC®-Folienreinigers gereinigt werden. Vogelkot ist sofort zu entfernen, um Verfärbungen und Oberflächenschäden an Folie und Lack zu vermeiden.
Bei Verwendung von Produkten, die Erdöl-Destillate oder Lösungsmittel enthalten, wie Seifen, Wachse oder Beschichtungen, entfällt jegliche Garantie. Diese Mittel können ein vorzeitiges Materialversagen zur Folge haben.
Bei matten Folien können extreme Farb- oder Glanzgradveränderungen auftreten, wenn Sie mit Reinigungsmitteln, Wachs oder Politur in Kontakt kommen. Vor der Nutzung von Reinigungsmitteln, Wachsen oder Polituren testen Sie diese bitte an einer unaufälligen Stelle.
Zusatzkosten
Zusatzkosten für den Kunden entstehen in jedem Fall, wenn das Fahrzeug nicht wie vom Kunden beschrieben, nicht vom Kunden ordentlich vorbereitet, zu spät oder gar nicht angeliefert wird oder vom Kunden Anforderungen gestellt werden, die nicht dem ursprünglichen Auftragsumfang entsprechen. Das Recht auf Leistungserbringung durch CFC® bleibt davon unberührt. Die Höhe der Zusatzkosten richten sich nach Art und Umfang des zusätzlich entstehenden Aufwands oder/und nach der Höhe des entstandenen Schadens wie z. B. der Arbeitsausfall.
Gewährleistung
Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Firma. Kleinere Mängel können relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Dokumentation/Werbung
Vor der Beklebung wird das Auto kontrolliert und etwaige Schäden dokumentiert. Dieses Formblatt wird von beiden Seiten unterschrieben. Die vor, während und nach einer Folierung erstellten Bilder werden, nachdem Erkennungsmerkmale wie Nummernschilder u.ä. zum Schutz von Persönlichkeitsrechten unkenntlich gemacht wurden, nach eigenem Ermessen für Werbezwecke verwendet (Website, Flyer o.ä.).
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LackSchutzFolie
Vorbereitung für die Montage
Vorbereitung des Untergrundes durch den Kunden
Basis einer Folienmontage ist die Bereitstellung eines grundgereinigten Fahrzeuges. In textilen Waschstraßen ist die einfachste Wäsche durchzuführen (KEINE Polituren/Wachse). Große und hartnäckige Verunreinigungen wie Teerflecke, Insektenrückstände u.ä. sind vom Kunden zu entfernen. Der Lack muss vollständig von Wachsen befreit sein.
Achtung Neufahrzeuge: Der Lack von Neufahrzeugen ist oftmals mit Wachsen oberflächenbehandelt, welche unbedingt entfernt werden müssen.
Ist das Fahrzeug ungenügend gereinigt, können zusätzliche Reinigungskosten bzw. kann die Montagedienstleistung abgelehnt werden.
Hinweis: Ist der Untergrund nicht wie beschrieben vorbereitet, so kann es bei der Montage zu qualitativen Mängeln kommen, die dann von jeglicher Reklamation ausgeschlossen sind.
Vorschäden am Lack/Nachlackierung
Bereits vorhandene Lackschäden lassen sich mit einer transparenten Lackschutzfolie optisch nicht überdecken. Die schwarz strukturierten Lackschutzfolien können Lackschäden überdecken. Beachten Sie, dass beschädigter (Klar-)Lack beim Entfernen der Folie sich in seltenen Fällen teilweise ablösen kann. Auch an nachlackierten/nicht mit Originallack versehenen Stellen, kann es zu Ablösungen kommen, wofür wir keine Gewährleistung übernehmen.
In der Automobilindustrie werden serienmäßig Fahrzeuge gefertigt, deren Lackierung mindestens einen Gitterschnittkennwert GT1 (DIN 53151) aufweisen. Dieser Wert sagt etwas über die Festigkeit des Lackes auf dem Untergrund aus. Keine der von uns verwendeten Folien hat eine Klebkraft, die diesen Wert übersteigt.
Demontage von Teilen
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Sofern es sich für ein gutes Ergebnis nicht vermeiden lässt, müssen einzelne Teile demontiert werden (z.B. Fahrzeugembleme, Türgrife). Abhängig vom Wunsch des Kunden kann auch eine umfangreichere Demontage von Fahrzeugteilen notwendig werden, für die die Kompetenz einer herstellergebundenen Vertragswerkstatt notwendig ist. Die dadurch entstehenden Kosten werden von CFC® entsprechend in Rechnung gestellt.
Produkt-Hinweise / Montage-Qualität Staub/Luftbläschen bei transparenten Folien
Da die Folierung nicht unter Reinraumbedingungen stattfindet, lässt es sich nicht immer vermeiden, dass bei der Montage kleine Staubpartikel zwischen Folie und Lack eingeschlossen werden. Sogenannte Mikro-Einschlüsse (kleiner als 0.5 mm, bei Fasern Länge kleiner als 2.5 mm) können grundsätzlich nicht vermieden werden und gelten daher nicht als Reklamationsgrund! Auch sind diese aus einem normalen Betrachtungsabstand, auf das Fahrzeug, von ca. 1 m nicht als störend zu bewerten.
Durch die Kaltfließeigenschaft des Klebers werden diese innerhalb zwei Wochen nach der Verklebung vom Kleber umflossen und in die Kleberschicht eingebunden. Je nach Lackfarbe sind etwaige Einschlüsse dann kaum mehr sichtbar. Auch anfängliche Unregelmäßigkeiten im Kleber, die durch das Anrakeln der Folie entstehen können, verschwinden weitgehend. Eventuell entstandene Luftbläschen difundieren durch die Folie und verschwinden je nach Außentemperatur und Dicke der Folie innerhalb 2 bis 8 Wochen. Das gilt ebenso für die Montageflüssigkeit, die an manchen Stellen nach der Montage noch sichtbar sein kann.
Während der Austrocknungszeit sind kleine Wasserblasen sowie Verzerrungen oder Eintrübungen (Wolken), hervorgerufen durch das Wasser, normal und stellen keinen Mangel dar. Sollte dies nicht der Fall sein, bitte kontaktieren Sie uns und legen Sie nicht selbst Hand an.
Bedingungen für die Montageumgebung (nur bei vor Ort Montage)
geschlossener Raum mit festem und sauberem Boden
möglichst niedriger Staubgehalt in der Luft
keine Kehrarbeiten vor oder während der Montage durchführen
kein Luftzug (z.B. durch ofen stehende Tore oder beim Reinigen durch Druckluft)
etwaige Heizungsgebläse sind vor und während der Montage abzustellen
gemäßigte Raumtemperatur (zw. 15°C – 25°C)
keine direkte Sonneneinstrahlung
das Fahrzeug muss komplett trocken sein, da sonst Flüssigkeit aus den Spalten austritt und in die Kleberstruktur unter der Folie läuft (verminderte Haftkraft)
Anbauteile, die die Montage beeinträchtigen wie z.B. Fahrradhalter müssen abgebaut werden
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Das Fahrzeug sollte sich mind. 1 Stunde vor Montagebeginn sauber, trocken und temperiert in diesem Raum befinden. Im besten Fall wird das Fahrzeug gewaschen am Vorabend an den Montageplatz gefahren.
Kritische Stellen
Je dicker eine Lackschutzfolie (PU) ist, desto unflexibler verhält sich diese an 3D-Wölbungen. Aus diesem Grund können nicht alle Karosserieteile aus einem Teil vollständig beklebt werden bzw. müssen an einzelnen starken Rundungen Einschnitte gemacht werden. Bei Beklebungen von Flächen, die die Folienbreite übersteigen, müssen die Folienbahnen Stoß an Stoß geklebt werden.
Was wird Wie foliert
Grundsätzlich wird eine Lackschutzfolie 1-2mm bis zur Kante geklebt, aber nicht umgelegt. Aufgrund der Beschafenheit und Dicke, wäre die Haltbarkeit herabgesetzt. Typischerweise werden Motorhauben (auch teilweise), Radläufe, Spiegel, Türgrifmulden, Türeinstige und Ladekanten durch diese hochwertigen PU-Folien geschützt. Aber auch alle anderen Teile sind möglich.
Unterschiedliche Karosserieteile dürfen nicht mit der Folie verbunden werden. Daher werden
z.B. PDC-Elemente in Stoßfängern freigeschnitten. Schnitte werden möglichst gerade durchgeführt.
Sichtbarkeit der Folie
Grundsätzlich sind LackSchutzFolien Funktionsfolien und somit nicht unsichtbar. Unsere transparenten Folien bieten einen der höchsten Transparenzgrade, die bei LackSchutzFolien zu erreichen sind. Wir arbeiten ausschließlich mit hochwertigsten PU-Folien, die überaus stoßabsorbierend sind. Damit einher geht, dass punktuell die Oberfläche nicht homogen aussehen kann. Die Sichtbarkeit der Folienränder hängt von unterschiedlichen Faktoren ab: Farbe des Fahrzeuges, Vorschäden/Verfärbungen, Dicke der Folie, Pflege.
Haltbarkeit der Folie
Die Haltbarkeit ist u.a. abhängig von der Beschafenheit des Untergrundes, auf dem sie verklebt wird, der verwendeten Folienart, der Witterung, der Pflege, der Beanspruchung und der Ausrichtung der verklebten Folie (Horizontal oder Vertikal).
Der Anwendungszeitraum der Folien kann im entsprechenden Datenblatt (https://www.cfc.de/service/downloads/technische-daten-garantien) eingesehen werden. Ab dem Zeitpunkt der Montage wird die Folie durch den Verlust von sog. Weichmacher nach und nach spröder. Wir raten die Folie nach Ablauf des Anwendungszeitraumes zu entfernen.
Eine verkürzte Haltbarkeit kommt auch bei überlackierten Kunststofteilen häufig vor. Nicht lackierte, raue Kunststofteile können nicht beklebt werden.
Grundsätzlich sollte nach einer (Neu-)Lackierung die Freigabe durch den Lackiermeister erfolgen, wann darauf foliert werden darf. Dafür trägt der Kunde die Verantwortung. Bitte beachten Sie, dass der Glanzgrad der Folienoberfläche meist nicht die Tiefenwirkung eines Lackes erreicht.
Nachsorgetermin bei Lackschutzfolien
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Bei der Anwendung von Lackschutzfolien (PPF – Paint Protection Film) ist ein verpflichtender Nachsorgetermin ca. 14 Tage nach Auslieferung Bestandteil unserer Garantiebedingungen.
Während dieses Termins wird die Folie auf Haftung, Randschluss, eventuelle Blasenbildung oder Spannungszonen geprüft und ggf. nachgearbeitet.
Der Termin ist durch den Auftraggeber aktiv mit uns zu vereinbaren. Ohne diesen Termin erlischt der Garantieanspruch auf die Folienverklebung. Dieser Termin dauert in der Regel „einen“ Kaffee lang bei uns im Haus.
Der Nachsorgetermin ist Teil der Dienstleistung und wird ohne Zusatzkosten durchgeführt – Versäumnisse auf Kundenseite führen jedoch zu Haftungsausschluss bei später auftretenden Mängeln.
Garantie
Bitte entnehmen Sie die Garantiebedingungen dem jeweilig aktuellen Datenblatt der Folie.
Fahrzeugpflege/-reinigung eines folierten Fahrzeugs
Zum Erhalt einer einwandfreien Oberflächenoptik empfehlen wir, diese regelmäßig zu reinigen. Per Hand oder in der Regel kann auch eine textile Autowachanlage dafür genutzt werden. Bitte reinigen Sie das Fahrzeug frühestens 2 Wochen nach der Folierung zum ersten Mal. Bei der Verwendung von Hochdruckreinigern muss die Außentemperatur mindestens 5°C betragen.
Außerdem muss ein Mindestabstand der Waschlanzenspitze von 70 cm zur Folie eingehalten werden und der Wasserstrahl darf nicht direkt auf die Folienkanten gerichtet werden.
Verwenden Sie keine scheuernden Putzutensilien. Neben der regelmäßigen Autowäsche ist die Pflege der Folie mit einem geeigneten Folienreiniger wichtig. Diesen empfehlen wir mindestens 1 x monatlich anzuwenden. Vogelkot ist sofort zu entfernen, um Verfärbungen und Oberflächenschäden an Folie und Lack zu vermeiden.
Bei Verwendung von Produkten, die Erdöl-Destillate oder Lösungsmittel enthalten, wie Seifen, Wachse oder Beschichtungen, entfällt jegliche Garantie. Diese Mittel können ein vorzeitiges Materialversagen zur Folge haben.
Verschmutzungen durch z.B. Baumharz, Vogelkot oder Insekten, sollten umgehend entfernt werden, um bleibende Farbveränderungen zu vermeiden.
Suchen Sie ein geeignetes Reinigungsmittel, dann kommen Sie gerne auf uns zu.
Gewährleistung
Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Firma. Kleinere Mängel können relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Dokumentation/Werbung
Vor der Beklebung wird das Auto kontrolliert und etwaige Schäden dokumentiert. Dieses Formblatt wird von beiden Seiten unterschrieben. Die vor, während und nach einer Folierung erstellten Bilder werden, nachdem Erkennungsmerkmale wie Nummernschilder u.ä. zum
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Schutz von Persönlichkeitsrechten unkenntlich gemacht wurden, nach eigenem Ermessen für Werbezwecke verwendet (Website, Flyer o.ä.).
Zusatzkosten
Zusatzkosten, die vom Kunden zu tragen sind, entstehen in folgenden Fällen:
wenn das Fahrzeug nicht wie vom Kunden beschrieben angeliefert wird
die Fahrzeugoberfläche nicht in geeignetem Zustand (wie unter Punkt 1) ist
wenn das Fahrzeug zu spät oder gar nicht angeliefert wird
bei Sonderanforderungen, die im Angebot nicht aufgeführt sind bzw. nicht dem ursprünglichen Auftragsumfang entsprechen
Das Recht auf Leistungserbringung durch CFC® bleibt davon unberührt. Die Höhe der Zusatzkosten richten sich nach Art und Umfang des zusätzlich entstehenden Aufwands oder/und nach der Höhe des entstandenen Schadens wie z. B. der Arbeitsausfall.
Keramikversiegelung von LackSchutzFolien, Scheiben, Felgen sowie von Matt- und Glanzlacken
Zustand des Fahrzeugs
Vorbereitung des Untergrundes durch den Kunden
Der Kunde verpflichtet sich, das Fahrzeug vor Übergabe an den Dienstleister gründlich zu reinigen und von groben Verschmutzungen zu befreien. Eine saubere Oberfläche ist Voraussetzung für eine fachgerechte Anwendung der Keramikversiegelung.
Bei der Versiegelung von Glanzlacken empfehlen wir vorab eine professionelle Lackpolitur durchführen zu lassen.
Nur so kann der Lack in einen optimalen Zustand versetzt werden, der als ideale Basis für die Keramikversiegelung dient. Dies verbessert nicht nur die Optik, sondern sorgt auch für eine maximale Haftung und Langzeitwirkung der Beschichtung.
Vorschäden an Lack, Scheiben und Felgen
Der Kunde bestätigt, dass ihm bekannte Lackschäden, Kratzer, Steinschläge, Korrosion, Lackabplatzungen an den Felgen oder Nachlackierungen dem Dienstleister vor Auftragsbeginn mitgeteilt wurden. Solche Vorschäden können die Haftung und das Erscheinungsbild der Versiegelung beeinflussen.
Produkt-Hinweise / Montage-Qualität Haltbarkeit
Die Haltbarkeit der Keramikversiegelung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Pflege durch den Kunden und den Umweltbedingungen. Unter optimalen Bedingungen kann die Schutzwirkung mehrere Jahre anhalten.
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Staubeinschlüsse
Trotz größter Sorgfalt bei der Anwendung können minimale Staubeinschlüsse nicht vollständig ausgeschlossen werden. Diese stellen keinen Mangel dar und beeinträchtigen die Schutzwirkung in der Regel nicht.
Demontage von Teilen
Für eine vollständige und gleichmäßige Versiegelung kann es erforderlich sein, bestimmte Fahrzeugteile (z. B. Embleme, Zierleisten) zu demontieren. Der Kunde wird vorab über solche Maßnahmen informiert und stimmt diesen zu.
Kritische Stellen
Bereiche wie Türfalze, Kanten, Lichtkanten, Großflächen und schwer zugängliche Stellen erfordern besondere Aufmerksamkeit. Der Dienstleister bemüht sich um eine sorgfältige Anwendung, kann jedoch nicht garantieren, dass alle Bereiche gleichermaßen behandelt bzw. gleichmäßig erreicht werden können.
Farbabweichung
Bei Nachbesserungen oder Teilversiegelungen kann es zu leichten Farbabweichungen kommen, insbesondere bei matten Lacken oder nicht originalen Lackierungen. Solche Unterschiede sind technisch bedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
Aushärtung nach der Versiegelung
Nach der Anwendung der Keramikversiegelung benötigt das Produkt eine gewisse Zeit zur vollständigen Aushärtung, um seine maximale Schutzwirkung zu entfalten.
Das Fahrzeug darf mindestens 48 Stunden nach der Versiegelung nicht gewaschen oder starkem Regen bzw. Frost ausgesetzt werden.
Wir empfehlen, das Fahrzeug nach Möglichkeit während dieser Zeit bei uns am Standort zu belassen, um ideale Bedingungen für die Aushärtung zu gewährleisten (staubgeschützte, trockene Umgebung, gleichmäßige Temperatur).
Frühzeitige Fahrzeugwäschen oder Witterungseinflüsse können die Performance und Optik der Versiegelung beeinträchtigen und schließen eine Haftung unsererseits aus.
Fahrzeugpflege / -reinigung
Der Kunde verpflichtet sich, nach der Versiegelung nur empfohlene Reinigungs- und Pflegeprodukte zu verwenden, die für Keramikversiegelungen geeignet sind. Aggressive Reinigungsmittel oder unsachgemäße Pflege können die Schutzwirkung beeinträchtigen.
Zusatzkosten
Zusätzliche Arbeiten, die über die Standardleistung hinausgehen (z. B. umfangreiche Vorreinigungen, Demontage von Fahrzeugteilen), werden dem Kunden vorab mitgeteilt und separat berechnet.
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Gewährleistung
Der Dienstleister gewährleistet eine fachgerechte Anwendung der Keramikversiegelung. Für Schäden, die durch unsachgemäße Pflege oder äußere Einflüsse entstehen, wird keine Haftung übernommen. Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Firma. Kleinere Mängel können zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Dokumentation / Werbung
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Fotos des Fahrzeugs vor und nach der Versiegelung zu Dokumentations- und Werbezwecken verwendet werden dürfen. Persönliche Daten des Kunden werden dabei nicht veröfentlicht.
Hinweis zu Material- und Produktentwicklungen
Durch den stetig fortschreitenden Wandel im Bereich von Lacktechnologien, Fahrzeugfolierungen und Pflegeprodukten kann es zu Abweichungen in Materialverhalten, Reaktion auf Versiegelungen oder Pflegeanforderungen kommen.
Wir empfehlen daher ausdrücklich:
Im Zweifelsfall kontaktieren Sie uns bitte vorab, insbesondere bei neuen Lackarten, Folien oder unbekannten Pflegeprodukten.
Veränderungen an einzelnen Komponenten (z. B. Austausch eines lackierten Bauteils oder Änderung der Pflegegewohnheiten) haben keinen Einfluss auf die Gültigkeit dieser Vereinbarung oder die darin beschriebenen Haftungsausschlüsse und Hinweise.
ScheinwerferFolien
Nicht erlaubt im Bereich der StVZO
Bitte beachten Sie, dass Scheinwerferfolien keine Verkehrszulassung haben und zur Stilllegung des Fahrzeuges führen können! Wir verkleben ausschließlich auf nicht zugelassenen Fahrzeugen.
Gewährleistung
Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Firma. Kleinere Mangel können relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Dokumentation und Werbung
Vor der Beklebung wird das Auto rund um den Scheinwerfer kontrolliert und etwaige Schäden dokumentiert. Dieses Formblatt wird, von beiden Seiten unterschrieben und der Auftragsmappe beigefugt. Zusätzlich werden digitale Fotos vom Fahrzeug erstellt, die den gleichen Zweck erfüllen sollen. Die vor, während und nach einer Folierung erstellten Bilder werden, nachdem Erkennungsmerkmale wie Nummernschilder u.a. zum Schutz von Persönlichkeitsrechten unkenntlich gemacht wurden, nach eigenem Ermessen für Werbezwecke verwendet (Homepage, Flyer o.a.).
Demontage
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In der Regel lassen sich alle CFC Scheinwerferfolien rückstands- und beschädigungsfrei entfernen. Je nach Beschafenheit und Alter von Scheinwerfern bzw. Heckleuchten kann es aber in einigen wenigen Ausnahmefällen beim Ablösen der Folie zu Kleberückständen bzw. zu Ablösungen von speziellen Oberflächenbeschichtungen kommen. Kleberückstände können in der Regel mit herkömmlichen Reinigern entfernt werden.
WindSchutzScheibenFolien
Nicht erlaubt im Bereich der StVZO
Bitte beachten Sie, dass WindSchutzScheibenFolien keine Verkehrszulassung haben und zur Stilllegung des Fahrzeuges führen können! Wir verkleben ausschließlich auf nicht zugelassenen Fahrzeugen.
Gewährleistung
Sollte ein Gewährleistungsfall eintreten, so vereinbaren Sie einen Begutachtungstermin in unserer Firma. Kleinere Mangel können relativ zeitnah und nach Absprache korrigiert werden. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften.
Dokumentation und Werbung
Vor der Beklebung wird das Auto rund die Windschutzscheibe kontrolliert und etwaige Schäden dokumentiert. Dieses Formblatt wird, von beiden Seiten unterschrieben und der Auftragsmappe beigefugt. Zusätzlich werden digitale Fotos vom Fahrzeug erstellt, die den gleichen Zweck erfüllen sollen. Die vor, während und nach einer Folierung erstellten Bilder werden, nachdem Erkennungsmerkmale wie Nummernschilder u.a. zum Schutz von Persönlichkeitsrechten unkenntlich gemacht wurden, nach eigenem Ermessen für Werbezwecke verwendet (Homepage, Flyer o.a.).
Bitte beachten Sie, dass während der Austrocknungszeit kleine Wasserblasen sowie Verzerrungen oder Eintrübungen (Wolken) hervorgerufen durch das Wasser normal sind und keinen Mangel darstellen.
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Folgende Tabelle enthält Angaben zu typischen Austrocknungszeiten unterschiedlicher Folien:
Demontage
In der Regel lassen sich alle Windschutzscheibenfolien rückstands- und beschädigungsfrei entfernen. Je nach Beschafenheit und Alter von Front, Heck und Seitenscheiben kann es aber in einigen wenigen Ausnahmefällen beim Ablösen der Folie zu Kleberückständen bzw. zu Ablösungen von speziellen Oberflächenbeschichtungen kommen. Kleberückstände können in der Regel mit herkömmlichen Reinigern entfernt werden.
DigitalDruckFolie
Druckmotiv / Erstellung Druckdaten
Qualität Rohdaten Um ein brillantes Druckergebnis zu erreichen sind Bilddaten mit hoher Auflösung notwendig. Je höher die Auflösung eines Motives ist, desto größer kann es ohne störenden Qualitätsverlust gedruckt werden. Am besten eignen sich vektorbasierende Daten, da diese ohne Qualitätsverlust vergrößert werden können.
Layout-Erstellung
Wir erstellen in Absprache mit Ihnen ein Druck-Layout, welches als Grundlage für die Druckdatei dient. Auf Wunsch erstellen wir auch kostenpflichtig einen Probedruck (Proof), der dann als Referenzmuster (Druckqualität, Farbgebung etc.) für die Herstellung der Digitaldruckfolie dient.
Druckfreigabe
Bitte prüfen Sie das erstellte Layout und einen etwaigen Probedruck vor Ihrer schriftlichen Freigabe gründlich nach folgenden Kriterien:
Maße bzw. richtiges Fahrzeugmodell
Inhalt
Rechtschreibung
Positionierung
Farbgebung ggf. Druckqualität
Bitte beachten Sie bei Ihrer Bewertung auch das digitale Farbdarstellungen von Bildschirm zu Bildschirm stark abweichen können.
Herstellung
Geringfügige Farbabweichungen
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Bitte beachten Sie, dass es beim Herstellungsprozess des Digitaldrucks zu geringfügigen Farbabweichungen zum Probedruck (Proof), zwischen einzelnen Druckbögen innerhalb eines Auftrages und von Auftrag zu Auftrag kommen kann.
Druckqualität
Die Druckqualität ist wie oben beschrieben von der Qualität der Rohdaten abhängig. Des Weiteren kann es produktionsbedingt im Druckbild zu einer mikrofeinen Streifenbildung kommen. Diese ist aber im normalen Betrachtungsabstand nicht erkennbar und ist somit nicht als störend zu bewerten.
Einschlüsse unter dem Laminat
Zum Schutz des Digitaldruckes wird dieser nach dem Druck mit einem sog. UV-/Schutzlaminat überzogen (glänzend oder matt). Unmittelbar nach der Kaschierung können kleinste Lufteinschlüsse unter der Folie verbleiben. Diese verschwinden je nach Witterung innerhalb von 2 bis 4 Wochen.
Da das Laminat aus produktionstechnischen Gründen nicht unter Reinraumbedingungen aufgebracht wird, kann es in Ausnahmefällen zu kleinsten Objekteinschlüssen kommen.
Folgende Tabelle zeigt welche Fehlerarten und welche maximale Anzahl von Fehlern je m², nach der Nacharbeit durch einen CFC®Montage-Partner, noch zulässig sind:
sehr groß (sg) >5.0 mm
groß (g) >2.0 bis <=5.0 mm
mittel (m) >1.0 bis <=2.0 mm
klein (k) >=0.5 bis <=1.0 mm
Hinweis: Sogenannte Mikro-Einschlüsse (kleiner als 0.5mm, bei Fasern Länge kleiner als 5mm) können grundsätzlich nicht vermieden werden und gelten daher nicht als Reklamationsgrund! Außerdem sind diese aus einem normalen Betrachtungsabstand von ca. 1m nicht als störend zu bewerten.
Schneidetoleranzen
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Bitte beachten Sie, dass es beim Be- bzw. Zuschneiden der Digitaldruckfolie insbesondere beim Fertigen von mehreren kleineren Aufklebern mit Konturschnitt zu einem geringfügigen Versatz kommen kann.
Montage auf Fahrzeugen Positionierung
Auf Grund der 3-Dimensionalität von Fahrzeugen kann es bei der Montage von Digitaldruckfolien auf der Karosserie zu Positionsabweichungen des Motives gegenüber dem vorherigen Layout kommen, welches an 2D abgebildeten Fahrzeugen erstellt wurde.
Verzerrung
Auf extrem gewölbten Karosserieteilen (Stoßfänger, Außenspiegel, Radläufe etc.) kann es bei der Montage naturbedingt zu Verzerrungen der gedruckten Motive kommen.
Großformatige Montage
Überschreitet die zu beklebende Fläche die maximale Folienbreite müssen die Folienteilstücke in mehreren Bahnen überlappend geklebt werden. Hierbei kann es je nach Karosserieform zu einem Versatz der Motive kommen.
Schnittkanten
Bei der vollflächigen Montage von Digitaldruckfolien über mehrere Karosserieteile hinweg wird die Folie ca. mittig im Karosseriespalt geteilt und jeweils hälftig um die Karosserieteilkante herum geklebt. Hierbei kann es unter Umständen und in Abhängigkeit der baulichen Gegebenheiten des Fahrzeuges nicht vermieden werden, dass die Wagenfarbe im Spalt sichtbar bleibt.
Montageabstand
Grundsätzlich muss bei der Montage von Digitaldruckfolien ein Mindestabstand zu Zier-
/Abdeckleisten, Dichtungsgummis und Verkleidungsteilen eingehalten werden. Beim Verkleben auf Kontakt bzw. beim Unterkleben kann es mittelfristig zu Ablösungen der Folie bzw. des Laminates kommen.
Beschriftungen
Layout
Zu Ihrer Anfrage erhalten Sie ein Layout. Bevor Sie dies unterschreiben, prüfen Sie bitte unbedingt:
Ist es das richtige Fahrzeugmodell?
Stimmt die Fahrzeugfarbe im Layout in Bezug auf die Beschriftung mit der Originalfarbe überein?
Stimmen die Fahrzeugleisten etc. im Layout mit dem Originalfahrzeug überein?
Stimmen die Rechtschreibung und die Nummern?
Diese Angaben sind wichtig, um die Beschriftung perfekt auf Ihr Fahrzeug anzupassen.
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Haltbarkeit
Für eine längere Haltbarkeit müssen in manchen Fällen die Spitzen abgerundet werden oder Logos/Motive angepasst werden.
Bei Beschriftungen außen auf der Heckscheibe kann es je nach Scheibenwischereinstellung/-einsatz zu Ablösungen kommen. Bitte betätigen Sie in den ersten 48 Std. nicht den Heckscheibenwischer, so hat der Kleber Zeit seine Haftkraft zu entfalten.
Bitte halten Sie bei der Fahrzeugwäsche mit Dampfstrahlern mind. 0,5m Abstand zu den Folienkanten und waschen Sie das Fahrzeug frühestens 48 Std. nach der Montage.
Diese Vereinbarung ist Bestandteil des Auftragsverhältnisses und wird dem Kunden ausgehändigt. Mit Erhalt und/oder Unterschrift erkennt der Kunde die obenstehenden Bedingungen als verbindlich an.
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